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   BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08   

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https://dejure.org/2008,7480
BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08 (https://dejure.org/2008,7480)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2008 - 9 B 22.08 (https://dejure.org/2008,7480)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 (https://dejure.org/2008,7480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG BB) mit Bundesrecht; Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG BB mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2008, 37336
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08
    Es kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen den Anforderungen genügt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Beschwerde wendet sich insoweit mit ihrer Kritik in der Sache vielmehr gegen eine - angeblich - fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts, was die Zulassung der Revision wegen Divergenz jedoch nicht begründen kann (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

  • BVerfG, 29.10.1999 - 1 BvR 1996/97

    Übergangsregelung des VermRÄndG 2 Art 14 Abs 5 S 4 bzw InVorG § 28 Abs 2 S 3

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08
    9 Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche, indem es davon ausgehe, dass ein Fall echter Rückwirkung nicht vorliege, weil die Gesetzesänderung nicht in einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eingreife, von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1999 - 1 BvR 1996/97 - juris) ab, wonach auch Vorschriften, die nur auf das Verfahrensrecht einwirken, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes unzulässig sein können.

    Maßgeblich für den Fall der echten Rückwirkung ist danach, dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1999 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08
    Denn es lässt keine unrichtige Anwendung bundes(verfassungs)rechtlicher Maßstäbe erkennen, wenn das Oberverwaltungsgericht eine echte Rückwirkung im Hinblick darauf verneint hat, dass eine Beitragspflicht vor der Neuregelung nicht rechtswirksam entstanden war und der Gesetzgeber lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an eine andauernde Vorteilslage geknüpft und mithin keinen abgeschlossenen Tatbestand geregelt hat; dasselbe gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und somit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen zum Ergebnis gekommen ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der für ihn günstigen Rechtslage bestehe nicht (vgl. zu beidem Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 26 S. 22 f.).
  • BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96

    Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08
    Denn die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht jedoch dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    aa) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 74 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - BVerwG 9 B 22/08 -, juris, Rn. 7) bedeutet die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in den Fällen der Beschwerdeführerinnen eine echte Rückwirkung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte.
  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Zu der geänderten Rechtslage hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2008, 369, 371 f und BeckRS 2008, 36299, nachgehend BVerwG, BeckRS 2008, 37336) angenommen, die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg entfalte zwar keine Rückwirkung, finde aber auch ohne Rückwirkungsanordnung auf Sachverhalte Anwendung, in denen die erste wirksame Abgabensatzung erst nach Inkrafttreten der Norm erlassen worden sei.
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